Muster 15: Verhältnismäßigkeit
§ X Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Vereinsrechtliche Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des festgestellten Verstoßes stehen.
Bei der Entscheidung sind die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen.